Die bayerische Brauordnung aus dem Jahre 1516 (siehe auch Reinheitsgebot) legte fest, dass nur zwischen Michaeli, dem Tag des Hl. Michael (29. September) und Georgi, dem Tag des Hl. Georg (23. April) gebraut werden durfte. In den fünf Monaten danach war es etwa den Münchner Bierbrauern verboten, Bier zu produzieren.